Wer welche Rechte lizenziert
| Wer | Wofür |
| AKM | Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger | Aufführungslizenz für Urheberrechte, auch für Hintergrundmusik |
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| LSG | LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten | Vergütung für Hersteller und Interpreten bei Handelstonträgern |
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Welche Lizenz ein Café, Geschäft oder Hotel braucht
Die AKM erteilt die Aufführungslizenz für die dauerhafte Musiknutzung in Handel, Gastronomie, Hotellerie, Fitnessstudios, Arztpraxen und Friseursalons sowie für Hintergrundmusik und Musik in der Telefonwarteschleife. Laut Wirtschaftskammer Österreich (WKO) umfasst dies nur mechanische Musik; Livemusik, Musik außerhalb des Geschäfts sowie TV oder Video erfordern eine gesonderte Lizenz.
Die AKM hat außerdem einen eigenen Tarif für Streamingdienste für Unternehmen (B2B), die zur öffentlichen Wiedergabe in Handel und Gastronomie genutzt werden. Ob die AKM für Hintergrundmusik auch im Auftrag der LSG abrechnet, ging aus den abgerufenen Seiten nicht hervor.
Wie die Gebühr berechnet wird
Das Entgelt richtet sich nach der Art des Betriebs und der Musikquelle (Radio, TV, CD, MP3 und Ähnliches) sowie bei Geschäften laut WKO nach der Größe der beschallten Fläche. Rahmen für den Handel ist § 29 des Gesamtvertrags zwischen AKM und VVAT.
Die AKM berechnet den Betrag je Betrieb und hat auf den abgerufenen Seiten keine Beträge für Hintergrundmusik veröffentlicht; daher wird kein Beispiel genannt.
Darf ich Spotify oder YouTube in meinem Betrieb abspielen?
Die Privatabos von Spotify, Apple Music und YouTube sind nach deren eigenen Bedingungen nur für die persönliche, nichtkommerzielle Nutzung lizenziert. Ein privates Konto ist also keine Lizenz, um Kunden Musik vorzuspielen. Der eigene Tarif der AKM für Streamingdienste für Unternehmen (B2B) zeigt, dass gewerbliches Streaming als eigenständige lizenzpflichtige Nutzung gilt.
Musik außerhalb der Verwertungsgesellschaften
Laut AKM ist eine Lizenz erforderlich, sobald mindestens ein geschütztes Werk aufgeführt wird; dass die Musik nur im Hintergrund zu hören ist, spielt keine Rolle. Eine Vermutungsregel zugunsten der AKM wurde nicht überprüft.
Für Aufnahmen gewährt § 76 Abs. 3 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes dem Hersteller einen Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn ein zu Handelszwecken hergestellter Tonträger für eine öffentliche Aufführung genutzt wird; die Interpreten sind daran beteiligt. Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Auch Musik, die nicht von der AKM vertreten wird, kann daher auf Handelstonträgern den Anspruch der LSG auslösen. Ob Aufnahmen aus Musikbibliotheken oder lizenzfreie Aufnahmen als zu Handelszwecken hergestellt gelten, ist unklar.
Wird die dauerhafte Musiknutzung nicht vor der Eröffnung angemeldet, kann die AKM den doppelten Tarif zuzüglich Kontrollkosten verlangen; die WKO nennt außerdem Nachzahlungen, Vertragsstrafen und rückwirkende Rechnungen.
Dr.DIO in Österreich
Dr.DIO Studio produziert eigene elektronische Musik und Ambient, kein Dr.DIO Titel ist bei einer Verwertungsgesellschaft registriert, und der Tarif Business ($14.99 pro Monat und Standort, 14 Tage kostenlos) gibt dem Betrieb eine direkte Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe sowie ein Zertifikat für Dr.DIO Musik.
Werke von Dr.DIO gehören nicht zum Repertoire der AKM. Nach § 76 Abs. 3 kann der Anspruch für Aufnahmen jedoch nur von einer Verwertungsgesellschaft eingezogen werden, und ob Aufnahmen von Dr.DIO als Handelstonträger gelten, ist unklar. Ein österreichischer Betrieb kann daher dennoch mit einem Anspruch der LSG konfrontiert werden; fragen Sie vor Ihrer Entscheidung schriftlich bei AKM und LSG nach.
Für jede andere Musik im Betrieb, etwa Radio, Fernsehen, Livemusik oder andere Playlists, sind weiterhin die üblichen Lizenzen nötig.
Offizielle Quellen
- AKM: https://www.akm.at
- LSG: https://www.lsg.at
- Lizenzseite der AKM: https://www.akm.at/musiknutzende/
- Lizenzseite der AKM: https://www.akm.at/wp-content/uploads/2022/02/AT-fuer-Streamingservices-zur-OeW-in-Handel-und-Gastro.pdf
- AKM: https://www.akm.at/service/tarife-vertrage/
- Wirtschaftskammer Österreich (WKO): https://www.wko.at/handel/elektro-einrichtungsfachhandel/akm-verguetungspflicht-bei-musikwiedergabe-im-geschaeft
- Österreichisches Urheberrechtsgesetz, § 76: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848&Paragraf=76
- Nutzungsbedingungen von Spotify: https://www.spotify.com/legal/end-user-agreement/
Über diesen Leitfaden
Diese Seite erläutert die allgemeinen Regeln, wie sie von den oben genannten Verwertungsgesellschaften und Gesetzen veröffentlicht werden, Stand Oktober 2026. Sie ist keine Rechtsberatung. Gebühren und Regeln ändern sich, klären Sie dies daher vor Ihrer Entscheidung mit der Verwertungsgesellschaft.