Wer welche Rechte lizenziert
| Wer | Wofür |
| GEMA | Gesellschaft für musikalische Aufführungs und mechanische Vervielfältigungsrechte | Urheberrechte; zieht die Zuschläge der GVL für Hintergrundmusik ein |
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| GVL | Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten | Ausübende Künstler und Tonträgerhersteller; Lizenzierung über die GEMA |
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Welche Lizenz ein Café, Geschäft oder Hotel braucht
Die GEMA veröffentlicht jährlich Tarifübersichten für die Wiedergabe von Hintergrundmusik: eine für Gaststätten, Hotels und Pensionen und eine für Einzelhandel, Arztpraxen, Friseursalons und vergleichbare Räumlichkeiten. Die Übersichten für 2026 gelten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026.
Die GVL vertritt ausübende Künstler und Tonträgerhersteller. Auf ihrer Website wird die öffentliche Wiedergabe in Bars, Hotels und ähnlichen Orten als Lizenzierung durch die GEMA aufgeführt, und die Tarifübersichten der GEMA weisen aus, dass die Beträge die Zuschläge der GVL enthalten.
Wie die Gebühr berechnet wird
Die Vergütung richtet sich nach der Fläche des Raums, in dem die Musik hörbar ist (Stufen wie bis 100, 200 oder 300 m2), nach der Musikquelle (CDs oder Tonträger, Radio, Fernsehen, Großbildschirme) und nach der Vertragslaufzeit (monatlich, vierteljährlich oder jährlich). Die Preise verstehen sich netto zuzüglich 7% MwSt., und Mitglieder von Partnerverbänden mit einem Rahmenvertrag mit der GEMA erhalten 20% Nachlass.
Beispiel aus der Übersicht 2026: Ein Einzelhandelsgeschäft, das Hintergrundmusik von Original CDs abspielt, mit einem Raum bis 100 m2 und Jahresvertrag zahlt EUR 132.72 netto zuzüglich 7% MwSt. Ein Restaurant oder Hotel bis 100 m2 mit Jahresvertrag zahlt EUR 295.08 netto.
Darf ich Spotify oder YouTube in meinem Betrieb abspielen?
Die Verbraucherabos von Spotify, Apple Music und YouTube sind nach deren eigenen Bedingungen nur für die persönliche, nichtkommerzielle Nutzung lizenziert. Ein privates Konto ist daher keine Lizenz, um Musik für Kunden abzuspielen. Eine Lizenz der GEMA ändert nichts an den Bedingungen der Plattform. Für diesen Leitfaden wurde keine Stellungnahme der GEMA zu Streaming Apps gefunden.
Musik außerhalb der Verwertungsgesellschaften
Die deutsche Rechtsprechung (BGH) begründet eine tatsächliche Vermutung, die sogenannte GEMA Vermutung, dass die GEMA berechtigt ist, die von einem Nutzer abgespielte Musik zu lizenzieren. Der Betrieb muss im Einzelfall nachweisen, dass die Musik nicht zum Repertoire der GEMA gehört, in der Praxis mit Titellisten, die Komponisten und Textdichter nennen, sowie mit Lizenzverträgen mit dem Anbieter der Musik.
Unabhängig davon haben ausübende Künstler einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn Tonträger öffentlich wiedergegeben werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 UrhG; Tonträgerhersteller werden über § 86 beteiligt). Auf diesen Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden, und er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. Nach dem gelesenen Wortlaut schreibt das Gesetz nicht vor, dass der Anspruch nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Ein Anbieter, der die Rechte der Künstler und Hersteller hält, kann sie also grundsätzlich lizenzieren; bewahren Sie die Verträge auf.
Wie die GVL in der Praxis mit Musik außerhalb der GEMA umgeht, ist in den gelesenen Quellen nicht dokumentiert. Beträge zur Durchsetzung waren in den abgerufenen offiziellen Quellen nicht dokumentiert.
Dr.DIO in Deutschland
Dr.DIO Studio produziert eigene elektronische Musik und Ambient, kein Dr.DIO Titel ist bei einer Verwertungsgesellschaft registriert, und der Tarif Business ($14.99 pro Monat und Standort, 14 Tage kostenlos) gibt dem Betrieb eine direkte Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe sowie ein Zertifikat für Dr.DIO Musik.
Die GEMA vermutet, dass ihr Repertoire genutzt wird. Ein Betrieb in Deutschland muss daher nachweisen können, dass er nur Musik abspielt, die die GEMA nicht verwaltet: Bewahren Sie die Titelliste, den Vertrag mit dem Anbieter und das Zertifikat von Dr.DIO auf. Die GVL ist eine eigene Frage; wie sie mit solcher Musik in der Praxis umgeht, ist nicht dokumentiert. Wenn Sie Gewissheit möchten, fragen Sie schriftlich bei der GEMA oder der GVL nach.
Für jede andere Musik im Betrieb, etwa Radio, Fernsehen, Livemusik oder andere Playlists, sind weiterhin die üblichen Lizenzen nötig.
Offizielle Quellen
- GEMA: https://www.gema.de
- GVL: https://gvl.de
- Lizenzseite der GEMA: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_AD/tarifuebersicht_gaststaetten.pdf
- Lizenzseite der GEMA: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_AD/tarifuebersicht_einzelhandel.pdf
- Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__78.html
- Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/__48.html
- GVL: https://gvl.de/rechtenutzerinnen/lizenzierung-durch-partner
- Leitfaden der IHK München zur GEMA: https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/recht/markenrecht-designrecht-urheberrecht/urheberrecht/gema/
- Nutzungsbedingungen von Spotify: https://www.spotify.com/legal/end-user-agreement/
Über diesen Leitfaden
Diese Seite erläutert die allgemeinen Regeln, wie sie von den oben genannten Verwertungsgesellschaften und Gesetzen veröffentlicht werden, Stand Oktober 2026. Sie ist keine Rechtsberatung. Gebühren und Regeln ändern sich, klären Sie dies daher vor Ihrer Entscheidung mit der Verwertungsgesellschaft.